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Gruppenbesteuerung – Beteiligungsgemeinschaften auf „mittlerer Ebene“
Auslegung der Übergangsvorschrift des § 26c Z 18 KStG
Mit dem AbgÄG 2010 wurde mit für Gruppenmitglieder die Möglichkeit beseitigt, Mitbeteiligte einer Beteiligungsgemeinschaft zu sein. Bestanden derartige Beteiligungsgemeinschaften auf Ebene von Gruppenmitgliedern aber bereits zum , können diese gem § 26c Z 18 KStG unter konkret genannten Voraussetzungen bis zum bestehen bleiben: Eine derartige Beteiligungsgemeinschaft darf keine neuen Körperschaften in die Unternehmensgruppe aufnehmen, es dürfen keine neuen Mitbeteiligten in die Beteiligungsgemeinschaft aufgenommen werden und das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft an den Beteiligungskörperschaften muss unverändert bleiben. Die Verletzung einer dieser Voraussetzungen führt zur Auflösung der Beteiligungsgemeinschaft.
Verfahrensgegenständlich wurden die Beteiligungsverhältnisse zwischen Mitbeteiligten an einer derartigen Beteiligungsgemeinschaft verschoben. Das Beteiligungsausmaß der Beteiligungsgemeinschaft (als Ganze) an der Beteiligungskörperschaft blieb unverändert. Zu beurteilen war, ob die vorgenommenen Verschiebungen ein vorzeitiges Ende der Beteiligungsgemeinschaft auslösten.
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RV/7101575/2017, Revision zugelassen | § 26c Z 18 TS 3 KStG 1988 |
1. Der Fall
Vereinfachend lag dem Ver...