Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 5, Mai 2018, Seite 196

Strenger Prüfmaßstab bei Verifizierung einer fiktiven Haushaltszugehörigkeit

Wolfgang Ryda

Eine rund 4,5 Jahre andauernde behinderungsbedingte Anstaltspflege stellt – ungeachtet bestätigter, in zeitlicher Hinsicht beschränkter Ausgänge in den Haushalt der Mutter – kein nur vorübergehendes Aufhalten des Kindes außerhalb der Wohnung iSd § 2 Abs 5 Satz 2 lit aFLAG dar. Demzufolge kommt ein Familienbeihilfenanspruch der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7101056/2017, Revision nicht zugelassen
§§ 2 Abs 1, 2 Abs 5 Satz 2 lit a und c FLAG 1967

1. Der Fall

1.1. Der Sachverhalt

Mit beim Finanzamt am persönlich überreichter Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin für ihren Sohn X Familienbeihilfe ab dem . Der dem Antrag beigelegten Bestätigung der MA 11 war zu entnehmen, dass sich der in Betreuung der Y-GmbH befindliche Sohn der Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum – sprich vom bis zum – dem „Haushalt“ seiner Mutter an insgesamt neun (Einzel-)Tagen einen Besuch abgestattet bzw in Summe an zwölf Tagen bei dieser genächtigt hatte.

Mit Vorhalt vom wurde die Beschwerdeführerin seitens des Finanzamts einerseits auf den Umstand verwiesen, dass ihr mit datierter Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind X ab dem vermittels in Rechtskraft erw...

Daten werden geladen...