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Nachweis des „funktionierenden Mietenmarkts“ durch den Steuerpflichtigen
Ein „funktionierender Mietenmarkt“ kann nur dann unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage (im geografischen Einzugsgebiet) und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, welche Dogmatik hinter der richterrechtlich geschaffenen „Beweisregel“ stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat.
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Ra 2017/15/0047; , 2013/15/0256; RV/6100603/2016 |
1. Der Fall
1.1.
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0256, erstmals aus, dass ein „funktionierender Mietenmarkt“ nur dann unterstellt werden kann, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringen kann, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage und Exklusivität errichten und gewinnbringend vermieten würde. Welche Dogmatik hinter der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen ste...