Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 5, Mai 2018, Seite 190

Nachweis des „funktionierenden Mietenmarkts“ durch den Steuerpflichtigen

Martin Pröll

Ein „funktionierender Mietenmarkt“ kann nur dann unterstellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage (im geografischen Einzugsgebiet) und Exklusivität (mit vergleichbaren Kosten) erwerben bzw errichten würde, um diese am Markt gewinnbringend zu vermieten. Nachstehend wird der Frage nachgegangen, welche Dogmatik hinter der richterrechtlich geschaffenen „Beweisregel“ stehen könnte und welche Auswirkungen diese für den Rechtsanwender hat.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ra 2017/15/0047; , 2013/15/0256; RV/6100603/2016

1. Der Fall

1.1.

Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom , 2013/15/0256, erstmals aus, dass ein „funktionierender Mietenmarkt“ nur dann unterstellt werden kann, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringen kann, dass auch ein „wirtschaftlich agierender Immobilieninvestor“, der (nur) am Mietertrag interessiert ist, Objekte vergleichbarer Gediegenheit, Lage und Exklusivität errichten und gewinnbringend vermieten würde. Welche Dogmatik hinter der Nachweispflicht des Steuerpflichtigen ste...

Daten werden geladen...