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Kleinunternehmerbefreiung geht echten Steuerbefreiungen vor
Entscheidung: RV/7101027/2017, Revision zugelassen.
Norm: § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1944.
Die Kleinunternehmerbefreiung stellt darauf ab, dass die Umsätze aus im Inland steuerbaren Lieferungen und Leistungen sowie dem Eigenverbrauch im Inland zusammen 30.000 Euro nicht übersteigen. Auf die Steuerfreiheit, Steuerpflicht oder gar das damit zusammenhängende Recht auf Vorsteuerabzug kommt es für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG nicht an. Damit ist klar, dass die unechte Befreiung der Z 27 leg cit jene der Z 6 leg cit konsumiert, solange die Kleinunternehmerschwelle nicht überschritten oder auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet wurde. Letztlich ist Sinn und Zweck der Regelung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG insb eine Verwaltungsvereinfachung. Echte Steuerbefreiungen von dieser Vereinfachung auszunehmen, liefe dem Regelungszweck zuwider.