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Zurechnung der Einkünfte aus der Einräumung eines Wasserbezugsrechts
Das BFG hatte sich im vorliegenden Fall im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für die Einräumung eines Wasserbezugsrechts an einer nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Quelle der Steuerpflicht unterliegt.
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RV/4100296/2016, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist Landwirt und ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der im Streitjahr 2012 in Geltung stehenden Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft.
Gegen ein Entgelt iHv insgesamt 197.500 Euro räumte der Beschwerdeführer Wasserbezugsrechte an einer auf seinem Grundstück entspringenden Quelle – die bis dato keiner landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt worden war – sowie Leitungsrechte zum Zwecke der Zu- und Ableitung des Quellwassers ein. Die Dienstbarkeiten wurden in weiterer Folge ins Grundbuch eingetragen.
Mit der nunmehrigen Quellnutzung durch die Dienstbarkeitsberechtigte im Wege einer Wasserversorgungsanlage war auch die behördliche Festlegung eines Quellschutzgebiets verbunden. Vor diesem Hintergrund wurde im Dienstbarkeitsvertrag eine Aufteilung der für die Servitutseinräumung bedungenen Gegenleistung vorgenommen: Diese setzte sich letztlich aus einer Entsch...