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Körperschaftsteuerrückstellung als Passivposten bei Einbringung
Eine Körperschaftsteuerrückstellung ist nach der Ansicht des BFG Teil der Schlussbilanz, Teil der sich daraus ergebenden Umwandlungsbilanz und mindert daher das Umwandlungskapital. Durch die errichtende Umwandlung verliert eine Rückstellung für nachzuzahlende Körperschaftsteuern des Rechtsvorgängers nach Ansicht der Autoren ihren bisherigen Charakter und stellt beim Rechtsnachfolger ein passives bzw negatives Wirtschaftsgut für fremde Schulden (Schulden des Rechtsvorgängers) dar. Als negatives Wirtschaftsgut mindert diese Rückstellung daher bei der nachfolgenden Einbringung das steuerliche Einbringungskapital gem § 15 UmgrStG.
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RV/4100440/2012, Revision zugelassen | Art II, III UmgrStG; § 12 Abs 1 KStG 1988 |
1. Der Fall
1.1. Sachverhalt
Die H-GmbH war zu 100 % sowohl an der S-GmbH als auch an der A-GmbH beteiligt. Die A-GmbH wurde am in die A-GmbH & Co KG (kurz: A-KG) unter Anwendung des Art II UmgrStG umgewandelt, wobei in der Schlussbilanz der A-GmbH eine Körperschaftsteuerrückstellung iHv 422.090 Euro im Fremdkapital ausgewiesen wurde. Diese Rückstellung wurde in der Umwandlungsbilanz nicht mehr dargestellt, wodurch sich das Umwandlungskapital der Gesellschaft um diesen Betrag auf 762.613,37 Euro erhöht hat.
S. 68
49 % de...