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Vorzeitige Beendigung der Vermietung ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten – Einbringung in eine Stiftung
Kann der Vermieter nicht den Nachweis erbringen, dass die Vermietungstätigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten, geplant war und wird die Tätigkeit vorzeitig (ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten) freiwillig beendet, so stellt die kleine Vermietung von Beginn an Liebhaberei dar. Die Stiftung ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit. Bei Einbringung der Vermietungsobjekte in eine Stiftung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein, daher ist keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen.
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RV/7102508/2012, Revision zugelassen |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren als Facharzt und Universitätsprofessor neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie Gewerbetrieb auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Beschwerdeführer war Wohnungseigentümer von insgesamt sieben Wohneinheiten (in zwei Häusern). Bei ihm wurde betreffend die Streitjahre eine Betriebsprüfung durchgeführt, wobei festgestellt wurde, dass er drei Eigentumswohnungen, die ab 1990/1991 in seinem Eigentum und an ein Ambulatorium vermietet waren, im ...