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Rechtsfortbildung durch das BFG – Vorlageantrag als Vorhalt gegenüber dem Finanz-/Zollamt
Das BFG hat mit der zitierten Entscheidung zwei Klarstellungen getroffen: Das Gebot, sich mit dem Tatsachen- und Beweisvorbringen der Gegenseite erkennbar zu beschäftigen, betrifft auch das Finanz-/Zollamt. Bleibt ein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen tatsächlicher Natur unwidersprochen, so geht es zulasten der Behörde. Dasselbe gilt für den Einschreiter (auch) in Bezug auf den Vorlagebericht: Bringt er Neues, so sollte sich der Beschwerdeführer damit beschäftigen.
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RV/7102305/2016 |
1. Ausgangslage
Das Gericht – auch das BFG – ist Träger des Verfahrens. Während die Parteien – der Einschreiter und das belangte Finanz-/Zollamt – von ihrem Standpunkt eingenommen sein dürfen, hat der Richter ihnen gegenüber als Nichtbeteiligter in Erscheinung zu treS. 39 ten und solcherart einen (Steuer-)Rechtsstreit zwischen gleichwertigen Rechtssubjekten zu schlichten. Verfassungsrechtlich wird dies durch die Vorschriften über die richterliche Unabhängigkeit (Art 87 Abs 1 B-VG) und über den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) iVm der Geschäftsverteilung des jeweiligen Gerichts garantiert. Nach Art 87 Abs 1 B-VG sind Richter unabhängig und solcherart nur dem Gesetz unterworfen. Damit hat der Verfassungsgeber klar zum Ausdruck gebrach...