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BFGjournal 1, Jänner 2018, Seite 22

Verdeckte Ausschüttungen – Keine Haftung für Kapitalertragsteuer bei Vereinen

Gerald Ehgartner

Verdeckte Ausschüttungen können grundsätzlich bei allen Körperschaften anfallen. Auch eigentümerlose Körperschaften (wie etwa Vereine oder Stiftungen) können Vorteilszuwendungen an Personen vornehmen, die eine ähnliche Stellung aufweisen wie Inhaber eines Anteilsrechts oder diesen nahestehende Personen. Mangels Vorliegens von Einkünften aus Kapitalvermögen auf Ebene der Zuwendungsempfänger kann es jedoch – unabhängig von der Annahme einer verdeckten Ausschüttung bei der Körperschaft selbst – nicht zu einer Kapitalertragsteuerpflicht kommen.


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RV/7102214/2017, Revision nicht zugelassen
§ 8 KStG 1988; §§ 93, 95 EStG 1988

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin, ein inländischer Verein, führte alljährliche Ballveranstaltungen durch. Die im Rahmen der Veranstaltungen zugeflossenen Garderobenerlöse wurden über einen längeren Zeitraum dem Vereinsobmann als Aufwandsentschädigung übergeben, ohne dass der Vorgang in den Büchern der Beschwerdeführerin Niederschlag fand.

Die zugewendeten Beträge wurden vom Finanzamt als nicht fremdüblich beurteilt, der dieser Ansicht nach überhöhte Teil als verdeckte Ausschüttung qualifiziert. Der Verein verzichtete auf eine Rückerstattung der Beträge vom Vereinsobmann. ...

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