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Umwandlung einer erheblich reduzierten Betriebs-GmbH
Ist sowohl zum Umwandlungsstichtag als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Umwandlungsvertrages vom der Unternehmensberatungsbetrieb – wenn auch erheblich reduziert – noch vorhanden, fällt die Umwandlung der GmbH unter Art II UmgrStG.
Die vorhandene Mindeststeuer geht infolge Anwendung des UmgrStG auf den Gesellschafter über und kann am ohne Anwendung der Mindeststeuergrenze von 1.750 Euro mit einer Einkommensteuerlast verrechnet werden, weil auch dann noch derselbe – wenn auch erheblich im Umfang reduzierte – Betrieb vorhanden ist.
Änderungen im verlusterzeugenden Vermögen nach dem Umwandlungsstichtag (Kündigung aller Dienstverhältnisse, Aufgabe des eigenen Büros, drastischer Umsatzrückgang) sind für den Übergang der steuerlichen Verlustvorträge auf den Rechtsnachfolger – hier Einzelunternehmer A – unschädlich.
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, Revision nicht zugelassen; Vorentscheidungen: ; | Art II UmgrStG |
1. Der Fall
Mit Umwandlungsvertrag vom wurde eine GmbH auf ihren Alleingesellschafter A rückwirkend zum verschmelzend (§ 2 Abs 1 UmwG) umgewandelt. Das daraus entstehende Einzelunternehmen des A wurde am aufgrund eines Antrags vom im Firmenbuch ...