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Keine Umqualifizierung von steuerfreien Beteiligungserträgen in Zinsen oder zinsähnliche Erträge
Unstrittig steht einer Privatstiftung die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 Z 1 KStG für Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften zu. Diese Befreiung greift nach Ansicht des BFG auch dann, wenn die Beteiligung in Form von Vorzugsaktien besteht, die Ertragskomponente gesichert und der Anspruch am Liquidationserlös limitiert ist.
Der von der Finanzverwaltung getroffenen Beurteilung, dass bei gebotener Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erhaltene Zahlungen als Zinsen bzw zinsähnliche Erträge umzuqualifizieren seien, kann nicht gefolgt werden.
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RV/7100119/2014, Revision zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Fragestellung
Eine inländische Privatstiftung erhielt Zahlungen einer inländischen Aktiengesellschaft (AG), an der sie Vorzugsaktien hielt. Die erhaltenen Zahlungen wurden von der Privatstiftung als steuerfreie Beteiligungserträge iSd § 10 Abs 1 Z 1 KStG behandelt.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung seien die erhaltenen Zahlungen bei der Privatstiftung jedoch als Zinsen bzw zinsähnliche Erträge zu erfassen und somit der Zwischenbesteuerung nach § 13 Abs 3 KStG zu unterwerfen. Bei gemeinsamer Betrachtung des Aktienkaufvertrags und den abgeschlossenen Nebenvereinbarungen sei die gegenständliche Veranlagu...