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Einschulung in die Anwendung von Blindensoftware als außergewöhnliche Belastung
Vor dem BFG war strittig, inwieweit Aufwendungen eines blinden Beschwerdeführers für die Einschulung in die Anwendung von Blindensoftware zur steuerlichen Absetzung zuzulassen sind.
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RV/4100695/2015, Revision nicht zugelassen | § 34 Abs 1 und 6 EStG 1988; §§ 1 Abs 1 TS 1, 4 Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303 idgF |
1. Der Fall
Der Beschwerdeführer, ein Angestellter im Ruhestand, ist erblindet und bezieht eine Blindenzulage der Stufe 4. Er nahm in den Streitjahren die Hilfe von Herrn G. für die Einschulung in ein Blindensoftwareprogramm in Anspruch.
Dazu gehörten die Erarbeitung der Bedienungsanleitungen des Blindenprogramms, die Einweisung in die Versendung und Archivierung von E-Mails, die Schulung im Schreibprogramm und in der Datenbankverwaltung, die Einführung in die Steuerung des Scannerprogramms und das Scannen und Auflösen von schwierigen Texten (Spalten, eingefügte Bilder, Fotos und Zeichnungen), weiters die Einweisung in die Programmschritte für das Drucken und Kopieren, in Übertragungs- und Korrekturarbeiten (Umlaute, Sonderzeichen), die Einweisung in die Verwendung von Kurztastenbefehlen für Blinde (als Ersatz für nicht durchführbare Mausbefehle).
Im Hinblick auf die...