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BFGjournal 12, Dezember 2017, Seite 448

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Fahrzeit unter oder über einer Stunde bei der Ermittlung des „günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels“?

Angela Stöger-Frank

Eine Schule liegt nicht mehr im Einzugsbereich des Wohnortes iSd § 34 Abs 8 EStG, wenn die zumutbare Fahrzeit von einer Stunde in eine Fahrtrichtung überschritten wird. Das BFG ist der Ansicht, die Fahrt mit dem Bus von 6:40 Uhr bis 7:44 Uhr stellt für einen 15-jährigen Schüler das „günstigste öffentliche Verkehrsmittel“ iSd VO des BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dar. Das Finanzamt hingegen meint, der 15-Jährige solle mit dem Bus von 5:30 bis 6:20 Uhr in die Schule fahren (unter einer Stunde) und verneinte damit den Abzug des Pauschbetrages.


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RV/5100483/2016, Revision zugelassen

1. Der Fall

Die Beschwerdeführerin machte die Aufwendungen für die Berufsausbildung ihres Kindes außerhalb des Wohnortes als außergewöhnliche Belastungen gem § 34 Abs 8 EStG geltend. Das Finanzamt ließ den Abzug des Pauschbetrages iHv 110 Euro monatlich nicht zu.

Der im Beschwerdejahr 15-jährige Sohn der Beschwerdeführerin besuchte die HTL im Schulort, Fachrichtung Informatik. Eine gleichwertige Ausbildung am Wohnort besteht nicht. Die Entfernung vom Wohnort zum Schulort beträgt 38 Straßenkilometer, somit – gemessen an der Entfernung – innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.

Die schnellste Verbindung mit öffentl...

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