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BFGjournal 11, November 2017, Seite 407

Gruppenantrag – Antragstellung innerhalb eines Kalendermonats nach Unterfertigung

Gerald Ehgartner

Gem § 9 Abs 8 TS 5 KStG ist ein Gruppenantrag innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen. Die dementsprechenden Formvorschriften sind genau einzuhalten und stehen einer extensiven Gesetzesinterpretation nicht offen. Bei verspäteter Einreichung des Gruppenantrags kommt daher eine Unternehmensgruppe nicht zustande (auch nicht für ein späteres Jahr).


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RV/7102914/2013, Revision nicht zugelassen
§ 9 Abs 8 TS 5 KStG 1988

1. Der Fall

1.1. Fragestellung

Verfahrensgegenständlich war die Frage, ob der Gruppenantrag rechtzeitig innerhalb der gem § 9 Abs 8 TS 5 KStG vorgesehenen Frist von einem Kalendermonat nach Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters gestellt wurde.

1.2. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte einen Gruppenantrag, in dem sie als Gruppenträgerin und eine 100%ige inländische Tochtergesellschaft als (einziges) Gruppenmitglied angeführt wurde.

Der Gruppenantrag wurde in Form der amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern der beteiligten Gesellschaften unterzeichnet. Als Datum der Unterschriftsleistung war für alle Unterzeichner jeweils der angeführt. Die Zurechnung des steuerlichen Ergebnisses sollte laut ...

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