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BFGjournal 7-8, August 2017, Seite 286

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Entscheidung: RM/7100007/2016, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 143 f, 166 BAO; Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG.

(B. R.) – Bei einer Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt wird ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl ; , 2006/11/0154).

Werden im Zuge einer Amtshandlung (zB im Zuge einer Baustellenkontrolle durch Organe der Finanzpolizei) zur Dokumentation der am Einsatzort vorgefundenen relevanten Umstände bzw für Beweiszwecke (§ 46 AVG; § 166 BAO) in den sich anschließenden Verwaltungsverfahren Fotos angefertigt, ohne dass zur Durchsetzung der Aufnahmen etwa Körperkraft eingesetzt oder Gewalt angedroht werden muss, liegt im „schlichten Fotografieren“ noch keine Ausübung einer unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt.

Wird hingegen zur Durchsetzung der Aufnahmen Zwang eingesetzt oder angedroht oder auch nur den Betroffenen nach ihrem ausdrücklichen Widerspruch (etwa in mündlicher Form oder auch bereits vorab in Form von A...

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