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Anerkennung einer Entscheidung eines Schariagerichts zur Bestätigung der Eheschließung
iFamZ 2022/124
(…) [2] 2. Der Antragsteller begehrt den Ausspruch der Nichtanerkennung des Beschlusses des syrischen Schariagerichts in Hama vom , mit dem seine Eheschließung mit der Antragsgegnerin am bestätigt wurde.
[3] Das Erstgericht wies den Antrag mangels eines Verweigerungsgrundes iSd § 97 Abs 2 AußStrG ab.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG für nicht zulässig.
[5] 3. Nach § 97 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Ehescheidung, Trennung, Ungültigerklärung sowie über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt.
[6] 3.1. Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public (§ 97 Abs 2 Z 1 AußStrG) liegt nur bei einer Verletzung grundlegender Wertungen des österreichischen Rechts vor. Verstoßen werden kann gegen den materiellen sowie den verfahrensrechtlichen ordre public (Fuchs in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2, §§ 97–100 AußStrG Rz 19; Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht, Rz 05.75 mwN).
[7] Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den materiellen ordre public sind bei de...