Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fehlende Bankverbindung im Abgabenbescheid
Festsetzung eines Säumniszuschlages ist rechtmäßig
Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Säumnisfolge, weswegen es grundsätzlich unbeachtlich ist, warum es zum Zahlungsverzug gekommen ist. Infolgedessen kommt dem Fehlen der Bankverbindung im Abgabenbescheid (als ohnehin nicht verpflichtender Bestandteil des Bescheides gem § 93 BAO) keine Bedeutung zu. Zudem kann sie vom Steuerpflichtigen ohnedies leicht auf der Homepage der jeweiligen Abgabenbehörde bzw telefonisch eruiert werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. Der Fall
1.1. Der Bescheid
Weil der Steuerpflichtige die Grunderwerbsteuer 08/2016 iHv 7.050,82 Euro bis zum nicht bezahlte, legte die Abgabenbehörde am gem § 217 Abs 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag iHv 2 % fest, dies entsprach einem Betrag von 141,02 Euro.
1.2. Das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Finanzamt
In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua vor, dass mit Bescheid vom eine am fällige Grunderwerbsteuer iHv 7.050,82 Euro festgesetzt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Bescheid keine Bankverbindung enthielt, habe der Beschwerdeführer auf „weitere Schreiben“ gewartet [Anm: wohl gemeint auf ein etwaiges Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Bankverbindung] und infolgedessen den Zahlungster...