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BFGjournal 7-8, August 2017, Seite 283

Fehlende Bankverbindung im Abgabenbescheid

Festsetzung eines Säumniszuschlages ist rechtmäßig

Kerstin Schantl

Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Säumnisfolge, weswegen es grundsätzlich unbeachtlich ist, warum es zum Zahlungsverzug gekommen ist. Infolgedessen kommt dem Fehlen der Bankverbindung im Abgabenbescheid (als ohnehin nicht verpflichtender Bestandteil des Bescheides gem § 93 BAO) keine Bedeutung zu. Zudem kann sie vom Steuerpflichtigen ohnedies leicht auf der Homepage der jeweiligen Abgabenbehörde bzw telefonisch eruiert werden.


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RV/7105854/2016, Revision nicht zugelassen
§§ 93, 217 BAO

1. Der Fall

1.1. Der Bescheid

Weil der Steuerpflichtige die Grunderwerbsteuer 08/2016 iHv 7.050,82 Euro bis zum nicht bezahlte, legte die Abgabenbehörde am gem § 217 Abs 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag iHv 2 % fest, dies entsprach einem Betrag von 141,02 Euro.

1.2. Das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Finanzamt

In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer ua vor, dass mit Bescheid vom eine am fällige Grunderwerbsteuer iHv 7.050,82 Euro festgesetzt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass dieser Bescheid keine Bankverbindung enthielt, habe der Beschwerdeführer auf „weitere Schreiben“ gewartet [Anm: wohl gemeint auf ein etwaiges Mitteilungsschreiben hinsichtlich der Bankverbindung] und infolgedessen den Zahlungster...

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