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BFGjournal 7-8, August 2017, Seite 279

(Un)zulässige E-Fax?

Markus Knechtl

Immer wieder langen Anbringen bei Abgabenbehörden ein, die per E-Mail oder per E-Fax versendet wurden. Während die Frage der Zulässigkeit eines E-Mail-Anbringens mittlerweile geklärt ist und die Behörde solche Eingaben nicht zu beachten braucht, ist es fraglich, ob dies auch für jedes E-Fax gilt.


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RV/3100234/2012, Revision zugelassen

1. Der Fall

Nach Abschluss einer Außenprüfung hat das Finanzamt Bescheide erlassen, mit denen die Beschwerdeführerin nicht einverstanden war. Somit wurde der steuerliche Vertreter beauftragt, ein Rechtsmittel zu erheben. Dieses Rechtsmittel (damals noch als Berufung bezeichnet) wurde unter Verwendung eines Faxgerätes unter Angabe der Faxnummer des Finanzamtes mit dem Zusatz „@faxmaker.com“ übermittelt. In den Fußzeilen der achtseitigen Eingabe war zudem Folgendes vermerkt: „This fax was send with GFI FaxMaker fax server. For more information, visit: http://www.gfi.com.“ Auf dieser Website fand sich der Hinweis, dass mit diesem System ein Faxen ohne Faxgerät möglich sei, indem Mitteilungen per E-Mail aus jeder PC-Anwendung versendet werden können. Im Vorlagebericht hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Eingabe, bei de...

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