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Überprüfung des Grenzbetrages beim Alleinverdienerabsetzbetrag
Entscheidung: RV/3100290/2011, Revision zugelassen.
Normen: §§ 33 Abs 4 Z 1, 67 Abs 2 EStG 1988.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrages von 6.000 Euro nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 2 bis 4 EStG im gesamten Kalenderjahr zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte.
Nicht als steuerfreie Einkünfte gelten solche, die bloß aufgrund gesonderter Tarifvorschriften bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen sind. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind daher bei der Ermittlung des Grenzbetrages die gemäß § 67 EStG mit festen Steuersätzen zu versteuernden sonstigen Bezüge grundsätzlich miteinzubeziehen. Bis zur Freigrenze von 2.100 Euro bleiben diese sonstigen Bezüge jedoch gemäß § 67 Abs 1 EStG außer Ansatz, sofern die sonstigen Bezüge in dem Jahressechstel Deckung finden.
Aus § 67 Abs 2 EStG ergibt sich, dass das Jahressechstel ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge beträgt.
Zur Berechnung des Jahressechstels ist die Summe der im Kalenderjahr (auch zusammen mit einem sonstigen Bezug) zugeflossenen laufenden Bezüge durch die Anzahl der bereits abgelaufenen Kalendermonate zu teilen. Der so ermittelte Durchschnitt ist auf den Jahresbez...