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Zurückweisung eines Vorlageantrags obliegt dem Verwaltungsgericht
Entscheidung: RV/7105739/2015, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 264 Abs 5 BAO.
Die Umdeutung eines klaren Spruchs ist unzulässig, zumal die nicht normativ wirksamen Begründungsausführungen, wenn behördliche Aussagen im Spruch unklar sind, ausschließlich zur Deutung des Spruchs heranzuziehen sind.