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Zur Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; DBA USA 1989/2008 Art. 4; DBA USA 1989/2008 Art. 15 Abs. 1 S. 1; EStG § 11 Abs. 1. S. 1; EStG VZ 2011
1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BFH, Urt. v. – I R 100/98, BFHE 195, 102 = BStBl. II 2001, 509 = FR 2001, 738 m. Anm. Kanzler , und BFH, Urt. v. – I R 119/98, BFHE 195, 110 = BStBl. II 2001, 512 = FR 2001, 743 m. Anm. Kanzler ).
2. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden – ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung – zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.
3. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit...