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BFGjournal 6, Juni 2017, Seite 221

Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ sind teilweise außergewöhnliche Belastungen

Kerstin Schantl

Kosten für die eigene Verpflegung können als typische Kosten der Lebensführung nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die in Zusammenhang mit „Essen auf Rädern“ anfallenden anteiligen Warenkosten sowie für die direkten Kosten (Kosten für die Küche, Ausstattung, Küchenpersonal, Hilfspersonal und Hilfsstoffe). Ausgenommen davon sind Mehraufwendungen für eine notwendige Krankendiätverpflegung. Unabhängig von einer Krankendiätverpflegung können die Zustellkosten behinderungsbedingte Mehraufwendungen und somit außergewöhnliche Belastungen darstellen.


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RV/1100719/2016, Revision nicht zugelassen
§§ 34, 35 EStG 1988

1. Der Fall

1.1. Der Antrag des Steuerpflichtigen

Ein Steuerpflichtiger ist an Chorea Huntington (einer unheilbaren Erbkrankheit mit psychischen und neurologischen Symptomen) erkrankt, deswegen zu 70 % behindert und Bezieher von Pflegegeld. Er machte gegenüber dem Finanzamt ua Kosten für „Essen auf Rädern“ iHv 1.967,50 Euro als behinderungsbedingte Kosten ohne Selbstbehalt gem § 35 Abs 5 iVm § 34 Abs 6 EStG geltend.

1.2. Das (Beschwerde-)Verfahren vor dem Finanzamt

Das Finanzamt anerkannte die Kosten für „Essen auf Rädern“ mangels Erfül...

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