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Essen auf Rädern als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: RV/1100719/2016, Revision nicht zugelassen.
(B. R.) – Im gegenständlichen Fall war unstrittig, dass beim Beschwerdeführer eine Behinderung iSd § 35 Abs 1 EStG 1988 vorliegt. Strittig war lediglich, ob die Kosten für Essen auf Rädern eine außergewöhnliche Belastung darstellen.
Begünstigungsfähig als außergewöhnliche Belastung ist grundsätzlich nur der durch die Behinderung bedingte Mehraufwand, somit jener Aufwand, der über die typischen Kosten der Lebensführung hinausgeht ().
Das BFG verwies darauf, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/15/0009, ausgeführt hat:
„Kosten für die eigene Verpflegung sind typische Kosten der Lebensführung. Derartige Aufwendungen werden durch die tarifliche Steuerfreistellung des pauschalen Existenzminimums in § 33 Abs. 1 EStG 1988 berücksichtigt (vgl. , mwN). Es ist auch keineswegs außergewöhnlich, Mahlzeiten außerhalb des Hauses in Gaststätten einzunehmen (vgl. , VwSlg. 3685/F; und vom , 92/14/0135, mwN). Auch wenn im vorliegenden Fall die in einem Gasthaus zubereiteten Speisen nicht im Gasthaus, sondern zu Hause kons...