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Besonderheiten zur Besteuerung von Glücksverträgen mit Gebühren und Verkehrsteuern
Glücksverträge, das sind Verträge, bei denen die Frage, ob einer dem anderen leisten muss, vertraglich vom Zufall anhängig gemacht wird, werden mit Rechtsgeschäftsgebühren, Grunderwerbsteuer, Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer sowie mit Glücksspielabgaben im Sinne des Glücksspielgesetzes (GSpG) besteuert. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Artikel auf einige Besonderheiten und die jüngste Rechtsprechung eingegangen.
1. Glücksverträge im ABGB als Ausgangspunkt der „Vertragsbesteuerung“
Das 29. Hauptstück des ABGB handelt in §§ 1267 bis 1292 „[v]on den Glücksverträgen“. § 1267 ABGB definiert den Glücksvertrag als Vertrag, „wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteils versprochen und angenommen wird […]“. Er kann, je nachdem, ob etwas versprochen wird oder nicht, entgeltlich oder unentgeltlich oder teilweise entgeltlich und unentgeltlich vereinbart sein (§ 935 ABGB). Unter dem Begriff Glücksverträge werden unterschiedliche Vertragstypen zusammengefasst, etwa Wette, Spiel und Los (§§ 1270–1274 ABGB), Hoffnungskauf (§§ 1275–1276 ABGB), Kuxe (§ 1277 ABGB), Erbschaftskauf (§§ 1278–1283 ABGB), Leibrentenvertrag (§§ 1284–1286 ABGB), Vertrag über gesellschaftliche Versorgungsanstalten (§ 1287 ABGB), Versicherungsvertrag (§§ 1288–1291 ABGB) und Bodmerei-Vertrag (§ 1292 ABGB). Das aleatorische Moment ...