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BFGjournal 4, April 2017, Seite 142

Basispauschalierung: Beratung eng auszulegen

Entscheidung: Ro 2014/13/0028.

Normen: §§ 4 Abs 3, 17 Abs 1 EStG 1988.

Gemäß § 17 Abs 1 Satz 2 EStG 1988 wird unter anderem bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung der ansonsten zustehende Betriebsausgabenpauschalsatz von 12 % auf 6 % abgesenkt.

Im vorliegenden Erkenntnis befasst sich der VwGH mit dem Begriff der „kaufmännischen oder technischen Beratung“ im Sinne des § 17 Abs 1 EStG 1988 und führt dazu aus, dass der Begriff der „Beratung“ eng zu verstehen ist. Beratungsleistungen sind demnach insbesondere reine Konsulentinnen- und Konsulententätigkeiten, wohingegen Tätigkeiten, die über die Beratung hinausgehen, dem Betriebsausgabenpauschale von 12 % unterliegen. Ob eine Beratungstätigkeit vorliegt, ist jeweils anhand der konkret ausgeübten Tätigkeit zu beurteilen.

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