Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2024, RV/7103604/2023

Änderung der Sachlage bei entschiedener Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom gegen den Bescheid des Finanzamt Österreich vom , mit welchem der am eingebrachte Antrag auf Familienbeihilfe für den im November 2003 geborenen Beschwerdeführer ab Dezember 2021 zurückgewiesen wurde, Ordnungsbegriff ***5***, zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom für die Zeiträume Dezember 2021 bis März 2022 als unzulässig zurückgewiesen wird.

II. Im Übrigen wird der Bescheid für den Zeitraum ab April 2022 ersatzlos aufgehoben.

III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag vom

Am beantragte der November 2003 geborene Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** mit dem am unterfertigten Formular Beih 100-PDF Familienbeihilfe für sich selbst. Er befinde sich voraussichtlich bis April 2023 in Ausbildung. Beigefügt war eine Bestätigung des Förderungsvereins für Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Waldviertel im Stift Zwettl, wonach der Bf, wohnhaft in ***10*** (Anschrift des Vaters) seit Dezember 2021 an "AusbilungsFit" teilnehme. Laut beigefügtem Patientenbrief des AKH Wien vom leidet der von September bis Oktober 2021 stationär aufgenommen gewesene Bf an K50.0 - Crohn-Krankheit des Dünndarmes. Der Patient leide an starken perianalen sowie postprandialen Schmerzen mit eingeschränkter Nahrungsaufnahme. Laut Beschluss des Militärkommandos Niederösterreich vom ist der Bf infolge dieser Diagnose untauglich.

BSB-Bescheinigung vom

Aktenkundig ist folgende Bescheinigung des Sozialministeriumservice betreffend den Bf ***1*** ***2*** vom :

BSB-Bescheinigung

Informationen zum Kind

Geburtsdatum: ***6***

Vollendung 14. Lj.: ***7***2017

Vollendung 18. Lj.: ***7***2021

Vollendung 21. Lj.: ***7***2024

Metadaten der Bescheinigung

dauernd erwerbsunfähig: Nicht geprüft

erwerbsunfähig seit -

3 Jahre: Ja

ohne Bescheinigung erledigt: nein

Geschäftszahl der Bescheinigung: ***8***

Datum der Bescheinigung:

Datum der Nachuntersuchung:

Nachuntersuchung

Grad der Behinderung

70% ab

50% ab

Begründungen und Informationen

Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit

Begründung weitere 3 Jahre

Begründung Nachuntersuchung

Begründung Grad der Behinderung

Stellungnahme: GDB: Keine wesentliche wechselseitige Beeinflussung. NAU: Evaluierung der Erkrankung

Information des BSB

Erledigung

Erledigungskennzeichen: Weitergewährung

Abweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich einen Antrag des Bf vom auf Familienbeihilfe ab Dezember 2021 mit folgender Begründung ab:

Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe zu, wenn sie wegen einer erheblichen Behinderung voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig sind.

Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Ihnen als volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung zu.

Diese Voraussetzung trifft nicht zu (§ 6 Abs. 2 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz 1967).

Sie absolvieren eine Berufsorientierungsmaßnahme über den Förderungsverein für Aus- und Weiterbildung im Waldviertel, AusbildungsFit am Standort Gmünd. Diese Maßnahme wird vom AMS finanziert und stellt keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes dar.

Ihr Antrag war daher abzuweisen.

Anträge vom

Am stellte der Bf folgende Anträge:

Beih 100

Mit dem Formular Beih 100-PDF beantragte der Bf Familienbeihilfe. Er sei österreichischer Staatsbürger, ledig und wohnhaft in der im Spruch genannten Anschrift. Die Bankverbindung wurde bekannt gegeben, weitere Angaben sind in diesem Formular nicht enthalten.

Beih 3

Mit dem am unterfertigten Formular Beih 3-PDF beantragte der Bf die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ab Dezember 2021. Er leide an Morbus Crohn.

Zurückweisungsbescheid vom

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Österreich den eingebrachten Antrag auf Familienbeihilfe für den im November 2003 geborenen Beschwerdeführer ab Dezember 2021 zurück und führte dazu aus:

Es wurde bereits Bescheid mäßig ab diesen Zeitraum 12/2021 abgesprochen.

Eine Erledigung des Antrags auf Erhöhungsbetrag ist im elektronischen Akt des Finanzamts nicht ersichtlich.

Beschwerde

Gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhob der Bf eine am eingebrachte Beschwerde und führte aus wie folgt:

Ich habe am einen Antrag auf Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe eingebracht. Ich lege eine Kopie meines Behindertenpasses, ausgestellt , gültig ab , gültig bis unbefristet, bei. Ich bitte um positive Erledigung meiner FB-anträge.

Die Kopie des Behindertenpasses des Bf mit den angegebenen Daten und einem Grad der Behinderung von 80% und der Eintragung D3 war beigefügt.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:

Mit Bescheid vom wurde der neuerliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum ab 12/2021 zurückgewiesen, da über diesen Zeitraum bereits rechtskräftig entschieden worden war (Abweisung vom ).

Wurde über einen Antrag bereits rechtskräftig entschieden, kann kein neuerlicher Antrag für denselben Zeitraum eingebracht werden (res iudikata/entschiedene Sache VwGH 2006/05/0158).

Die Beschwerde war abzuweisen.

Informiert wird, dass laut Meldedaten ab wieder ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kindesvater bestand, ein Antrag kann vom Kindesvater gestellt werden.

Vorlageantrag

Am stellte der Bf Vorlageantrag:

In obiger Verwaltungssache stellt der Antragsteller hiermit gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom , ***5***, zugestellt am , innerhalb offener Frist einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.

Der Antragsteller hat am gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamts vom Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hat das Finanzamt gemäß mit Beschwerdevorentscheidung vom dahingehend erledigt, dass diese als unbegründet abgewiesen wurde. Die Zurückweisung erfolgt aufgrund res iudicata nach § 68 AVG, da über den beantragten Zeitraum schon abgesprochen wäre.

Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 86 AVG ist jedoch nach der stRsp des VwGH dann nicht gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt geändert hat.

Dem ursprünglichen Bescheid vom liegt ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde, da in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist Zunächst anzuführen wäre die Ausstellung eines Behindertenpasses, rückwirkend ab dem , der eine 80%-Behinderung bestätigt

Beweis: Bescheid des Sozialministeriumsservice vom

Ebenfalls nicht berücksichtigt, da bei Antragstellung noch nichtvorgelegen, ist der Bezug der Waisenpension des Antragstellers, welche aufgrund von Erwerbsunfähigkeit erfolgt.

Beweis: Bescheid der PVA vom

Somit liegt ein im Wesentlichen anderer Sachverhalt vor, in dem der Antragsteller unter § 6 Abs 1 lit d FLAG fällt und Anspruch auf Familienbeihilfe hat.

Aus diesem Grund stellt der Antragsteller den Antrag die Beschwerde möge dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden und dem Antragsteller die Familienbeihilfe gewährt werden

***1*** ***2***

Beigefügt war ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach dem Bf gemäß §§ 97. 252, 260, 266 und 324 ASVG die Waisenpension nach der Verstorbenen ***9*** ***2*** ab November 2021 in der bisherigen Höhe (€ 246,80 bzw. € 254,20) weitergewährt werde. Die Waisenpension gebühre über das 18. Lebensjahr hinaus, solange infolge Krankheit oder Gebrechens Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Ein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe nicht, weil das maßgebliche monatliche Gesamteinkommen die Höhe des in Betracht kommenden Richtsatzes erreiche bzw. übersteige. Für Jänner 2025 sei ein Termin für eine ärztliche Nachuntersuchung betreffend Fortbestand des Anspruchs vorgemerkt.

Weiters wurde ein Bescheid des Sozialministeriumservice vom vorgelegt, wonach der Bf seit dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 BEinstG angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 80%. Die dem Vorlageantrag ursprünglich fehlende eigenhändige Unterschrift wurde nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens gemäß § 85 Abs. 2 BAO durch das Finanzamt fristgerecht am nachgeholt.

Schreiben der PVA vom

Die PVA schrieb dem Finanzamt am :

Da mit dem Antrag auf Pflegegeld bekannt gegeben wurde, dass ein Verfahren zu Gewährung einer erhöhte Familienbeihilfe im Laufen ist, bitten wir Sie um Einbehalt Ihrer Nachzahlung und um anschließende Verständigung an uns.

Ab gewähren wir ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1. Ab diesem Zeitpunkt sind laut § 7 des Bundespflegegeldgesetzes von der Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichs-gesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, ein Betrag von monatlich € 60,00 anzurechnen.

Unsere Bankverbindung lautet:

IBAN: AT67 6000 0000 0700 0405

BIC: BAWAATWW

Dieses Ersuchen stützt sich auf § 360 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Mit besten Dank im Voraus.

Melderegister

Laut Melderegisterabfragen des Finanzamts vom ist der Bf im Zeitraum November 2021 bis März 2022 in ***10***, ***11***, bei seinen Eltern (richtig wohl: bei seinem Vater ***12*** ***2***, selbe Adresse) mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sei März 2022 hat der Bf seinen Hauptwohnsitz in ***3***, ***4***.

BSB-Bescheinigung vom

Aktenkundig ist folgende weitere Bescheinigung des Sozialministeriumservice betreffend den Bf ***1*** ***2*** vom :

BSB-Bescheinigung

Informationen zum Kind

Geburtsdatum: ***6***

Vollendung 14. Lj.: ***7***2017

Vollendung 18. Lj.: ***7***2021

Vollendung 21. Lj.: ***7***2024

Metadaten der Bescheinigung

dauernd erwerbsunfähig: Ja

erwerbsunfähig seit

3 Jahre: Unerheblich

ohne Bescheinigung erledigt: nein

Geschäftszahl der Bescheinigung: ***13***

Datum der Bescheinigung:

Datum der Nachuntersuchung:

Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Grad der Behinderung

80% ab

70% ab

50% ab

Begründungen und Informationen

Begründung dauernde Erwerbsunfähigkeit: Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist bei bestehendem Leiden noch nicht eingetreten.

Begründung weitere 3 Jahre

Begründung Nachuntersuchung: Überprüfung in Bezug auf Selbsterhaltungsfähigkeit.

Begründung Grad der Behinderung

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2 besteht.

Stellungnahme:

Information des BSB

Erledigung

Erledigungskennzeichen:

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich, Dienststelle Niederösterreich Mitte (FA29), die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte aus:

Bezughabende Normen

§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG 1967

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

Im Familienbeihilfenverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (Bf.) war beim Bf. mit BSB-Bescheinigung vom (Dok.9) eine 70%ige Behinderung ab festgestellt worden. Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit war aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Bf. nicht geprüft worden.

Am brachte der Bf. für sich selbst einen Antrag vom auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (Dok.10) ein ohne Angaben zum Beginn der Antragstellung zu machen. Dazu legte er eine Meldebestätigung vom , eine Mitteilung des AMS vom über den Leistungsanspruch, eine Bestätigung des Fördervereins für Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Waldviertel vom , einen stationären Patientenbrief vom AKH Wien vom sowie den Beschluss des Militärkommandos Niederösterreich vom betreffend Untauglichkeit vor. Ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wurde vom Bf. nicht eingereicht.

Am teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Finanzamt zum Bf. mit, dass Pflegegeld beantragt worden sei und laut Bf. ein Verfahren zur Gewährung einer erhöhten Familienbeihilfe laufe (Dok.11).

Mit Abweisungsbescheid vom (Dok.12) wurde der Antrag des Bf. auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab Dezember 2021 abgewiesen, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege und die Berufsorientierungsmaßnahme keine Berufsausbildung darstelle.

Am langten vom Bf. ein Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbeitrages zur Familienbeihilfe ab Dezember 2021 (Dok.1) sowie ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe ohne weitere Angaben (Dok.2) ein. In der Beilage zu den Anträgen befand sich eine Kopie des ab unbefristet auf den Bf. ausgestellten Behindertenpasses vom mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 Prozent.

Mit Zurückweisungsbescheid vom (Dok.3) wurde der Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am , ab Dezember 2021 zurückgewiesen, da bereits ein rechtskräftiger Bescheid vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Bf. vom (Dok.4).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (Dok.5) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, da bei entschiedener Sache kein neuerlicher Antrag eingereicht werden könne. Zudem liege ab ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kindesvater vor.

Dem (nicht unterschriebenen) Vorlageantrag des Bf. vom (Dok.6) waren ein Bescheid überdie Zuerkennung von Waisenpension und ein Bescheid vom betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beigelegt.

Mit Bescheinigung vom (Dok.15) wurden seitens des Sozialministeriumservice das Vorliegen eines Grades der Behinderung von 80 Prozent sowie einer dauernden Erwerbsunfähigkeit jeweils ab festgestellt.

Dem vom Finanzamt am zum nicht unterschriebenen Vorlageantrag erlassenen Bescheid

Mängelbehebungsauftrag (Dok.7) wurde vom Bf. mit Eingabe vom (Dok.8) entsprochen.

Beweismittel:

insbesondere

Abweisungsbescheid vom (Dok.12)

BSB-Bescheinigung vom (Dok.15)

Stellungnahme:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Erheblich behinderte Kinder iSd § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten, haben gemäß § 6 Abs. 5 FLAG 1967 unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (§ 6 Abs. 1 und 3 FLAG 1967).

Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren (bis inkl. Februar 2023) bzw. sechs Monaten (ab März 2023). Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (bis inkl. Februar 2023) bzw. wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (ab März 2023).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Die vorliegende BSB-Bescheinigung vom (Dok.15) belegt einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 Prozent sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. jeweils ab November 2021. Die dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf. ist demnach vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Bf. eingetreten.

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. RV/7102544/2021-RS1).

Aufgrund des rechtskräftigen Abweisungsbescheides vom (Dok.12) liegt hinsichtlich des Zeitraumes Dezember 2021 bis inkl. März 2022 res iudicata vor.

Zusätzlich hat im Zeitraum von bis ein gemeinsamer Haushalt des Bf. mit seinen Eltern bestanden, sodass auch aus diesem Grund kein Eigenanspruch des Bf. auf Familienbeihilfe gegeben sein kann (Dok.13 und 14).

Durch die Änderung der Sachlage aufgrund der BSB-Bescheinigung vom (Dok.15), mit welcher rückwirkend ein Grad der Behinderung von 80 Prozent sowie eine dauernde Erwerbsunfähigkeit ab November 2021 festgestellt wurden, liegt ab April 2022 keine res iudicata durch den Abweisungsbescheid vom mehr vor.

Das Finanzamt beantragt daher den Antrag des Bf. betreffend den Zeitraum Dezember 2021 bis inkl. März 2022 zurück-/abzuweisen und dem Bf. die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag ab April 2022 zuzusprechen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der im November 2003 geborene Bf ***1*** ***2*** beantragte am Familienbeihilfe für sich selbst. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom ab Dezember 2021 mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Bf nicht in Berufsausbildung befinde. Am beantragte die Bf erneut Familienbeihilfe (Grundbetrag) sowie den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit des Bf ist vom Sozialministeriumservice ab November 2021 bescheinigt. Von November 2021 bis März 2022 war der Bf bei seinem Vater haushaltszugehörig, seit März 2022 führt der Bf einen eigenen Haushalt.

Im Übrigen wird auf die oben wiedergegebene ausführliche Darstellung im Vorlagebericht des Finanzamts verwiesen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen

§ 2 FLAG 1967 lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)für minderjährige Kinder,

b)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c)für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für vier Monate nach Abschluss der Schulausbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5) und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g)für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h)für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i)für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa)bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc)die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa)Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb)Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc)Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd)Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person

a)deren Nachkommen,

b)deren Wahlkinder und deren Nachkommen,

c)deren Stiefkinder,

d)deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).

(3a) Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.

(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.

(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a)sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b)das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c)sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht.

(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.

(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

b)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

c)für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

d)für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.

§ 2a FLAG 1967 lautet:

§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.

§ 5 FLAG 1967 lautet:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 16 455 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 16 455 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 16 455 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 6 FLAG 1967 lautet:

§ 5. (1) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 16 455 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 16 455 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die für dieses Kind nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 16 455 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) des Kindes bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,

d)Ausgleichszulagen und Ergänzungszulagen, die aufgrund sozialversicherungs- oder pensionsrechtlicher Vorschriften gewährt werden.

e)Pauschalentschädigungen gemäß § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, die für den außerordentlichen Zivildienst gemäß § 34b in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 oder den Einsatzpräsenzdienst gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 des Wehrgesetzes 2001 gewährt werden.

(2) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist.

(3) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

(4) Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 7 FLAG 1967 lautet:

§ 7. Für ein Kind wird Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.

§ 8 FLAG 1967 lautet:

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab

a)114 € (Anm. 1) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b)121,9 € (Anm. 2) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c)141,5 € (Anm. 3) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d)165,1 € (Anm. 4) für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.

(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab , wenn sie

a)für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 € (Anm. 5),

b)für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 € (Anm. 6),

c)für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 € (Anm. 7),

d)für fünf Kinder gewährt wird, um 32 € (Anm. 8),

e)für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 € (Anm. 9),

f)für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 € (Anm. 10).

(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

(Anm.: Z 1 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

(Anm.: Z 2 mit Ablauf des außer Kraft getreten)

3.ab um 155,9 € (Anm. 11).

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.

(6a) Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den August dieses Kalenderjahres um 100 € (Anm. 12).

(9) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den September 2020 um eine Einmalzahlung von 360 € für jedes Kind. Der Aufwand für die Auszahlung dieser Einmalzahlung im September 2020 ist aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu tragen.

(10) Die Familienbeihilfe erhöht sich für den August 2022 um eine Einmalzahlung von 180 Euro für jedes Kind.

(__________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 120,6 €

gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 132,3 €

Anm. 2: für 2023: 129 €

für 2024: 141,5 €

Anm. 3: für 2023: 149,7 €

für 2024: 164,2 €

Anm. 4: für 2023: 174,7 €

für 2024: 191,6 €

Anm. 5: für 2023: 7,5 €

für 2024: 8,2 €

Anm. 6: für 2023: 18,4 €

für 2024: 20,2 €

Anm. 7: für 2023: 28 €

für 2024: 30,7 €

Anm. 8: für 2023: 33,9 €

für 2024: 37,2 €

Anm. 9: für 2023: 37,8 €

für 2024: 41,5 €

Anm. 10: für 2023: 55 €

für 2024: 60,3 €

Anm. 11: für 2023: 164,9 €

für 2024: 180,9 €

Anm. 12: für 2023: 105,8 €

für 2024: 116,1 €)

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

§ 11 FLAG 1967 lautet:

§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Finanzamt Österreich automationsunterstützt ausgezahlt.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

§ 12 FLAG 1967 lautet:

§ 12. (1) Das Finanzamt Österreich hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

§ 13 FLAG 1967 lautet:

§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

§ 14 FLAG 1967 lautet:

§ 14. (1) Ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf die Familienbeihilfe besteht, kann beim Finanzamt Österreich beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf sein Girokonto erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(2) Eine Überweisung nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(3) Es kann auch die Person, die Anspruch auf die Familienbeihilfe für ein Kind hat, beantragen, dass die Überweisung der Familienbeihilfe auf ein Girokonto dieses Kindes erfolgt. Der Antrag kann sich nur auf Zeiträume beziehen, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde. Dieser Antrag kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für Zeiträume, für die noch keine Familienbeihilfe ausgezahlt wurde.

(4) Der Betrag an Familienbeihilfe für ein Kind, der nach Abs. 1 oder 3 zur Überweisung gelangt, richtet sich nach § 8.

Entschiedene Sache

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben (vgl. etwa ). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Zudem folgt aus der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (vgl. etwa ). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. ). Liegt eine rechtskräftige Entscheidung, mit der die Sache unanfechtbar und unwiderruflich erledigt wurde und aufgrund derer die Sache nicht noch einmal entschieden werden konnte, vor, ist ein neuerlicher auf eine diesbezügliche Entscheidung gerichteter Antrag zurückzuweisen (vgl. etwa ).

Ein neuerlicher Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für dasselbe Kind und für denselben Zeitraum ist unzulässig, wenn diesem Antrag die entschiedene Sache (res iudicata) entgegenstand (vgl. ). Es muss allerdings Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (vgl. m.w.N.; m.w.N.).

Ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat (vgl. ). Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ; ).

In seinem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich 2011/16/0065, und 2009/16/0121). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.

Zeitraum Dezember 2021 bis März 2022

Mit dem Abweisungsbescheid vom wurde bereits über einen Antrag des Bf auf Gewährung von Familienbeihilfe (Grundbetrag) entschieden. Dieser Bescheid ist nach der Aktenlage in Rechtskraft erwachsen. Bis März 2022, dem Monat, in dem der Abweisungsbescheid vom ergangen ist, darf daher nicht neuerlich über Familienbeihilfe an den Bf entschieden werden, auch wenn sich die Sachlage zwischenzeitig geändert haben sollte.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom ist daher hinsichtlich des Zeitraums Dezember 2021 bis März 2022 zu bestätigen und die Beschwerde insoweit gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Ob eine Änderung der Sachlage gemäß § 295a BAO zu einer Abänderung dieses Abweisungsbescheids führen kann, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Nach der Rechtsprechung können ferner nachträglich ausgestellte Bestätigungen für den Fall eines abgeschlossenen Verfahrens über die Gewährung der Familienbeihilfe oder über die Rückforderung gewährter Familienbeihilfe einen Grund zur Wiederaufnahme eines solchen Verfahrens gemäß § 303 BAO bilden (vgl. ).

Das Finanzamt hat jedoch bereits darauf hingewiesen, dass für den Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit zum Vater dieser gemäß § 2 FLAG 1967 vorrangig anspruchsberechtigt wäre und einem Antrag des Vaters gemäß § 10 FLAG 1967 nicht das Hindernis der entschiedenen Sache entgegenstehen würde, da res iudicata nur hinsichtlich des Antrags des Sohnes gegeben ist.

Zeitraum ab April 2022

Das Finanzamt hat bereits darauf hingewiesen, dass mit der bescheinigten voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit eine maßgebliche Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Im Fall der Zurückweisung eines Antrags ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (; u.v.a.). Das Verwaltungsgericht ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. bis 0003; bis 0153; ; bis 0083; ).

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid vom ist daher hinsichtlich des Zeitraums ab April 2022 ersatzlos aufzuheben und der Beschwerde insoweit gemäß § 279 BAO Folge zu geben.

Ob dem Bf hinsichtlich des Zeitraums ab April 2022 Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag (letzterer Antrag wurde bislang nach der Aktenlage nicht erledigt) zusteht, wird das Finanzamt im weiteren Verfahren zu entscheiden haben, wobei auf die Ausführungen im Vorlagebericht des Finanzamts zu verweisen ist. Für eine Entscheidung in der Sache betreffend Zuerkennung von Familienbeihilfe ist das Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren betreffend Antragszurückweisung jedoch nicht zuständig.

Revisionsnichtzulassung

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zuzulassen.

Wien, am

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Verweise













ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7103604.2023

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