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AVR 4, August 2024, Seite 186

Keine Geschäftsführerhaftung bei Nichtanpassung von Körperschaftsteuervorauszahlungen

AVR 2024/11

§§ 9, 80 BAO

Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers, von sich aus und ohne bescheidmäßige Festsetzung höhere Vorauszahlungsbeträge zu leisten, bestand […] jedenfalls nicht.

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Geschäftsführer einer GmbH, wurde mit Haftungsbescheid nach § 9 BAO iVm § 80 BAO zur Haftung für nicht einbringliche Körperschaftsteuer 2016 der GmbH herangezogen. Da die haftungsgegenständliche Nachforderung an Körperschaftsteuer 2016 aufgrund der gewinnbringenden Veräußerung einer Liegenschaft, welcher nur Vorauszahlungen in Höhe der Mindestkörperschaftsteuer gegenüberstanden, vorauszusehen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer schuldhaft seine Pflichten verletzt, indem er es verabsäumt habe, die Körperschaftsteuervorauszahlungen im Laufe des Geschäftsjahres den Einnahmen der Gesellschaft anzupassen.

Der Beschwerdeführer beantragte nach abweisender Beschwerdevorentscheidung die Vorlage an das BFG.

Rechtliche Beurteilung: [… D]ie belangte Behörde [erblickt] eine schuldhafte Verletzung der dem Beschwerdeführer auferlegten Pflichten darin, dass es verabsäumt worden sei, die Körperschaftsteuervorauszahlungen im Hinblick auf die absehbare hohe Nachzahlung noch im ...

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