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Erste praktische Erfahrungen mit der Konteneinschau
Seit Mitte Februar 2017 werden Auskunftsverlangen an Kreditinstitute nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) zur Bewilligung an das BFG vorgelegt. In den ersten Beschlüssen setzte sich das BFG bereits mit einzelnen Fragen sehr konkret auseinander.
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KE/2100001/2017; , KE/2100002/2017; , KE/2100003/2017; , KE/5100001/2017; , KE/5100002/2017 |
1. Form des Auskunftsverlangens
Auskunftsersuchen sind nach § 8 Abs 2 KontRegG schriftlich zu stellen und vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen sowie einschließlich ihrer Begründung aktenmäßig zu dokumentieren. Ein vom Prüfer unterfertigtes Auskunftsverlangen genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht. Die eigenhändige Unterfertigung des Auskunftsersuchens durch die Vertreterin oder den Vertreter ist im Fall der Abwesenheit des Leiters der Abgabenbehörde zulässig, weil der Gesetzgeber mit der Anordnung einer Entscheidung „tunlichst“ binnen drei Tagen (§ 9 Abs 3 KontRegG) eine rasche Klärung der Zulässigkeit einer Konteneinschau herbeiführen wollte.
Die Bewilligung einer Konteneinschau setzt ua voraus:
Fehlende Darlegungen führen zur Versagung der Bewilligung, womit aber ein (fortgesetztes) diesbezügliches Antragsrecht der Abgabenbehörde nicht verbraucht ist.
2.1. Begründete Zweifel
Einen Zweife...