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AVR 4, August 2024, Seite 168

Public CbCR: Wahlrecht zur verzögerten Veröffentlichung nachteiliger Informationen

Martin Lehner und Sebastian Haselsteiner

Unternehmen mit 750 Mio € (konsolidiertem) Jahresumsatz müssen auch Informationen über die Erträge und die Höhe der Besteuerung in einem sogenannten „Ertragsteuerinformationsbericht“ veröffentlichen (Public Country-by-Country Report). Das CBCR-Veröffentlichungsgesetz (CBCR-VG) setzt die Bilanzrichtlinie der EU um und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen. Da es sich bei den offenzulegenden Daten um wettbewerbsrelevante Informationen handelt, können einzelne oder mehrere Angaben für maximal fünf Jahre ausgelassen werden, wenn ihre sofortige Veröffentlichung der Marktstellung der Unternehmen einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Die Voraussetzungen und damit verbundene Zweifelsfragen für das Wahlrecht der „verzögerten Offenlegung“ sollen im Folgenden näher analysiert werden.

1. Hintergrund: die neue steuerliche Transparenz von Konzernen

Seit 2016 haben bestimmte multinationale Unternehmensgruppen (konsolidierter Vorjahresumsatz über 750 Mio €) jährlich einen „länderbezogenen Bericht“ mit Informationen zur Verteilung der Einkünfte und Steuern zu erstellen („Tax CbCR“). Der Bericht soll die Risikoeinschätzung und Informationsqualität der Finanzverwaltungen verbess...

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