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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 711

Zur Anmerkung eines Pfandrechts im Rang des eingestellten Versteigerungsverfahrens

§ 10 IO; §§ 207, 208 EO

Die Anmerkung eines Pfandrechts in der Rangordnung der Einleitungsanmerkung muss binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt werden. Über verspäteten Antrag ist das Pfandrecht – als zulässiger Zuspruch eines Minus – nur im laufenden Rang einzutragen. Auch diese Eintragung ist aber nicht möglich, wenn zwischenzeitig ein Insolvenzverfahren über den Verpflichteten eröffnet worden ist.

Aus der Begründung:

Am bewilligte das Erstgericht der Betreibenden die Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft und merkte die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch an. Dieses Zwangsversteigerungsverfahren stellte das Erstgericht am über Antrag der Betreibenden gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ein. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Am beantragte die Betreibende die Einverleibung des Pfandrechts im Umfang der bewilligten Zwangsversteigerung auf der Liegenschaft der Verpflichteten.

Diesen Antrag wies das Erstgericht mit der Begründung ab, der Antrag gemäß § 208 Abs 1 EO könne nur innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit rechtskräftiger Einstellung des Versteigerungsverfahrens gestellt werden. Die ...

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