zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 710

Zur Qualifikation von Haftungen gemäß §§ 9, 80 BAO im Insolvenzverfahren

§§ 9, 80 BAO; §§ 46, 102 IO; §§ 46, 102 KO

Nach Insolvenzeröffnung entstandene Ersatzansprüche gegen den Gemeinschuldner aus seinen persönlichen rechtswidrigen Handlungen sind weder Insolvenz- noch Masseforderungen. Gleiches gilt für die Haftung des Gemeinschuldners nach §§ 9, 80 BAO für Abgabenverpflichtungen einer von ihm vertretenen Gesellschaft, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das BG I eröffnete am das Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners W K und bestellte den Kläger zum Masseverwalter.

Der Gemeinschuldner war vom bis Geschäftsführer der K GmbH gewesen und ist seit deren Liquidator. Mit Haftungsbescheiden vom und nahm das Finanzamt I den Gemeinschuldner in seiner Funktion als Liquidator für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft in Höhe von letztlich € 35.137,64 gemäß §§ 9, 80 BAO in Anspruch und meldete diesen Betrag im Konkursverfahren des Gemeinschuldners als Masseforderung an. Bei den nicht entrichteten Abgaben handelt es sich um im Zeitraum bis fällig gewordene USt und KöSt der Gesellschaft.

Die Vor...

Daten werden geladen...