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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 709

Zur Hinterlegungsmöglichkeit der Depotbank

§§ 348, 957, 961, 962, 1425 ABGB; § 1 BWG; § 2 DepG

Beim Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten ist der Gerichtserlag durch den Schuldner nur dann zulässig, wenn ihm objektiv nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, den Berechtigten auch bei sorgfältiger Prüfung zu erkennen. Ein Schuldner, der zum Depotgeschäft berechtigt ist, kann sich nicht darauf berufen, ihm sei die Prüfung der Rechtslage nicht zumutbar.

Auch für die Verwahrung von Wertpapieren gilt, dass sie der Eigentümer kraft seiner dinglichen Rechtsposition, die bei Sonderverwahrung nicht verlorengeht, herausverlangen kann. Nur im Besitzstreit kann sich der Verwahrer auch durch Rückgabe der Sache an den Hinterleger und Verständigung des Eigentümers befreien.

Aus der Begründung:

Nach übereinstimmendem Vorbringen der Erlegerin und des Ersterlagsgegners – die Zweiterlagsgegnerin hat sich am Verfahren nicht beteiligt – ist der Ersterlagsgegner Eigentümer von 429.927,364 Stück I Aktien, die in Wertpapierdepots der Zweitantragsgegnerin bei der Erlegerin verwahrt werden. Bei der Zweitantragsgegnerin handelt es sich um die ehemalige C AG, die ihre Bankkonzession zurückgelegt hat.

Zwischen dem Ersterlagsgegner un...

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