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Zur Auslandszustellung einer Klage an einen Organwalter der Beklagten
Art 7, 8 EuZVO 1348/2000/EG; §§ 106, 226, 396 ZPO; § 13 ZustG
Die EuZVO greift in das Verfahrens- und Zustellrecht des Prozessstaats nicht ein. Die Wirksamkeit der Zustellung richtet sich daher nach dem Recht des Prozessstaats; nur der „technische“ Zustellungsvorgang nach jenem desS. 705 Empfangsstaats. Durch die Einhaltung der Vorschriften des Wohnsitzstaates ist der Empfänger nicht beschwert. Eine Zustellung in der Amtssprache des Zustellungsorts muss der Empfänger daher jedenfalls akzeptieren.
Aus der Begründung:
Die Kläger begehren Schadenersatz gegen die beiden Beklagten wegen des Erwerbs nicht gewünschter Veranlagungen in Form von Zertifikaten. Die Zweitbeklagte ist eine juristische Person mit Sitz auf der Kanalinsel Jersey, die außerhalb des Gebiets der EU gelegen ist. In der Klage wird als Zustelladresse der Wohnsitz der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten in Amsterdam angegeben. Das Erstgericht verfügte die Zustellung der Klage zu Handen der Vorstandsvorsitzenden der Zweitbeklagten in Amsterdam, und zwar in deutscher und in niederländischer Sprache. Die Vorstandsvorsitzende verweigerte die Annahme der Schriftstücke, weil sie weder deutsch noch niederländisch verstehe....