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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 699

Zur Prospektpflicht für „Second-Hand-Lebensversicherungspolizzen“

§§ 915, 1000, 1053 ABGB; §§ 1, 2, 3, 5 KMG; § 352 UGB

Eine Veranlagung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese rechtlich (etwa durch Beteiligung an einer Gesellschaft) oder bloß wirtschaftlich begründet ist.

Aus der Begründung:

Der Kläger wurde in Vermögensangelegenheiten von einer Finanzdienstleistungsgesellschaft betreut, sein Berater war deren Geschäftsführer. Er äußerte gegenüber dem Berater, dass er eine Veranlagung wolle. Der Berater präsentierte ihm ein von der Gesellschaft vertriebenes Anlagemodell auf dem Sekundärmarkt für Lebensversicherungsverträge, das ihm zusagte. Daher unterfertigte er am in den Räumen der Gesellschaft eine „Auftragserteilung“ und einen „Kaufauftrag“, denen weitere Urkunden (verschiedene Anhänge, ein Glossar, eine Übersicht der Auszahlungsbeträge sowie eine Erklärung des Vermittlers) angeschlossenS. 700 waren. Als sein Vertragspartner schien dabei die Erstbeklagte auf. Aus den Urkunden ergibt sich zusammengefasst folgende Gestaltung des Anlagemodells:

Die Erstbeklagte verschafft den Anlegern gegen Entgelt Ansprüche im Zusammenhang mit a...

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