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ÖBA 10, Oktober 2012, Seite 691

Zu Zinsanpassungsklauseln in Unternehmerkreditverträgen

Christian Butschek

Z 45 ABB; §§ 879, 914, 988, 1000, 1056, 1295, 1431, 1480 ABGB; § 32 BWG; § 6 KSchG; §§ 346, 354, 355 UGB; §§ 50, 502, 519 ZPO

Zinsanpassungsklauseln müssen auch im Unternehmergeschäft zweiseitig sein. Die Bank darf ihr Gestaltungsrecht nur nach billigem Ermessen ausüben. Sie kann bis zum Prozess zuwarten, um die Gründe der Zinsfestsetzung offenzulegen. Der Richter kann unbillige Rechtsausübung zwar nachträglich korrigieren; sie invalidiert die ursprüngliche Vereinbarung aber nicht. Der Bank steht ex lege ein Entgelt für Sonder(-neben-)leistungen zu, die über das übliche Ausmaß des mit der ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung Verbundenen hinausgehen. In den Grenzen der guten Sitten kann sie sich von einem Unternehmer auch weitergehende Entgelte für Nebenleistungen ausbedingen. Zu den Usancen der Berechnung von Kreditzinsen.

Aus der Begründung:

Der Kläger unterhielt im Zeitraum von Juli 1993 bis Mai 2006 bei der Beklagten insges acht Kreditverträge. Diese Unternehmerkredite wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten getilgt. Den Kreditverträgen a, d, e und f lag folgende Klausel zugrunde:

Der Kreditgeber ist berechtigt, die vereinbarten Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kredit- oder Kapitalmarktverhältnissen zu ...

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