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BFGjournal 3, März 2017, Seite 122

Pauschalpreise und Preisbestimmungsautonomie

Lineare Aufteilung und subjektive Äquivalenz

Reinhold Beiser

Der VwGH teilt ein Pauschalentgelt in der Regel linear im Verhältnis der Einzelentgelte auf, anerkennt jedoch ausdrücklich zwischen den Leistungsaustauschpartnern im Vorhinein vereinbarter Entgelte im Sinne der Preisbestimmungsautonomie der Vertragspartner.


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Ro 2014/15/0039; RV/3100309/2012

1. Die Aufteilung von Pauschalpreisen

Werden Speisen und Getränke zu einem ermäßigten Pauschalpreis im Verhältnis zur Summe der Einzelpreise angeboten, ohne das Pauschalentgelt bereits im Anbot (zB in Speisekarten oder sonstigen Informationen über die Entgelte der angebotenen Speisen und Getränke) exakt auf Speisen und Getränke samt unterschiedlicher Umsatzsteuer (Speisen 10 %; Getränke 20 %) aufzuteilen, so ist der Pauschalpreis in Relation der Einzelpreise aufzuteilen. Diese Linie der Rechtsprechung hat der VwGH erneut bestätigt:

Eine Aufteilung des Pauschalpreises im Verhältnis der Kosten lehnt der VwGH ausdrücklich ab, weil

Von Pauschalpreisen zu unterscheiden ist dagegen eine im Vorhinein zwischen den Leistungsaustauschpartnern vereinbarte Aufteilung eines Gesamtentgeltes auf verschiedene Leistungen. Hier greift die subjektive Äquivalenz nach der Rechtsprechung...

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