Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 3, März 2013, Seite 216

Zur Haftung der Bank im Überweisungsverkehr

§§ 1295, 1304 ABGB; § 502 ZPO

Ermöglicht der Überweisende durch Preisgabe sämtlicher Sicherheitsmerkmale der Transaktion, dass ein Betrüger den überwiesenen Betrag ausgezahlt erhält, so hat er den durch seine Sorglosigkeit verursachten Schaden zur Gänze selbst zu tragen.

Aus der Begründung:

Der Kläger beabsichtigte, in England ein Kfz anzukaufen, das er über das Internet ausfindig gemacht hatte. Zur Begleichung des Kaufpreises ließ er sich in zwei Tranchen insges € 7.050 auf seinen eigenen Namen nach London überweisen. Zuzüglich der Bearbeitungsgebühren zahlte er zum Zwecke der Durchführung dieser Transaktion € 7.324 auf ein Konto mit der Postleitzahl …, lautend auf „… Western Union“ ein. Über Aufforderung seines potentiellen Vertragspartners scannte er den Überweisungsbeleg sowie seinen Behindertenausweis ein und mailte diese Dokumente nach durchgeführter Transaktion an den vermeintlichen Verkäufer. Ermittlungen der Beklagten ergaben im Nachhinein, dass der vom Kläger überwiesene Betrag in London unter Präsentation eines falschen bzw verfälschten Reisepasses und der Angabe der korrekten MTCN (Money Transfer Control Number), des zu erwartenden Betrags und des Landes, aus...

Daten werden geladen...