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Zum Anwendungsbereich von § 25c KSchG
Die Situation, dass jemand bücherliche Sicherheit für seine Ansprüche aus einem Übergabsvertrag partiell aufgibt und letztlich im Zwangsversteigerungsverfahren verliert, ist nicht mit der Übernahme einer Haftung für eine fremde Schuld vergleichbar, sodass der Anwendungsbereich des § 25c KSchG weder unmittelbar noch analog eröffnet ist.
Aus der Begründung:
Vereinfacht dargestellt hat die Klägerin im Jahr 2004 im Zusammenhang mit der Übergabe ihrer Anteile an zwei Liegenschaften an die Übernehmerin G, die dadurch Alleineigentümerin wurde, auf die vorrangige bücherliche Sicherstellung ihrer im Übergabsvertrag festgelegten Ansprüche verzichtet, wodurch die nun beklagte Bank, Kreditgeberin der Übernehmerin, ihre Hypothek erstrangig verbüchern konnte. Eine weitere vergleichbare Vorrangseinräumungserklärung zugunsten der Bank gab die Klägerin im Jahr 2005 ab.
Zwischen der Klägerin und der beklagten Partei hatte es zu keiner Zeit einen direkten Kontakt gegeben.
Über das Vermögen der Übernehmerin wurde im September 2008 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die beiden Liegenschaften wurden versteigert. Bei der Meistbotsverteilung kam nur die nun beklagte Bank...