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Zum Schutzzweck der besonderen Sorgfaltspflichten des § 40 BWG
§§ 879, 1295, 1311 ABGB; § 40 BWG
Die Bestimmung des § 40 BWG bezweckt die Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung; sie dient damitS. 215 nur Allgemeininteressen und stellt keine Schutznorm zugunsten einzelner Geschädigter dar. Ein allfälliger Verstoß gegen die Verpflichtung zur Identitätsprüfung würde nicht zu einer Nichtigkeit des ansonsten wirksam abgeschlossenen Kontoeröffnungsvertrags führen.
Aus der Begründung:
Eine Bank hatte einem Verein, dessen Vorstand der Kläger als Präsident angehörte, die Möglichkeit eingeräumt, auf einem Konto bis zu einem Betrag von € 400.000 (Überziehungsrahmen) zu verfügen. Die Kontoeröffnung erfolgte statutengemäß durch den Kläger als Vereinspräsidenten und den Vereinskassier. So wie die anderen Vorstandsmitglieder hatte sich der Kläger verpflichtet, die Forderung der Bank bis zu einem Maximalbetrag von € 100.000 zu begleichen, sollte der Verein dazu nicht in der Lage sein. Zur Sicherung der Bank akzeptierte der Kläger einen Blankowechsel.
Der Beklagte – er ist [im Jahre 2010] verstorben; an seine Stelle ist im Prozess die Verlassenschaft getreten – gab ebenso wie ein Rechtsanwalt ein...