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Hinzurechnungsbesteuerung bei Outsourcing im Konzern
AStG § 5, § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, § 8 Abs. 2 S. 1, § 14, § 18
1. Die Hinzurechnungsbesteuerung bezweckt die Verhinderung künstlicher Gestaltungen unter Ausnutzung sog. Zwischengesellschaften. Kann ein Steuerpflichtiger gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 AStG nachweisen, dass eine ausländische Gesellschaft einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, qualifiziert diese nicht als Zwischengesellschaft. Es sind insoweit subjektive und objektive Elemente zu prüfen.
2. In subjektiver Hinsicht kommt es auf eine steuerliche Motivation der Gestaltung an. Würden sich ohne die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft keine abweichenden steuerlichen Folgen ergeben, kann das Vorliegen einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu verneinen sein.
3. In objektiver Hinsicht ist für den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit eine stabile und kontinuierliche Teilnahme am Wirtschaftsleben durch eine feste Einrichtung mit eingerichteten Geschäftsräumen und Personal erforderlich. Eine Ausübung der Tätigkeit durch Dritte ist unschädlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn das tätig gewordene Personal Organ einer anderen Konzerngesellschaft ist, in deren Interesse tätig wird...