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Zur Nichtigkeit einer Zession bei Verstoß gegen § 38 BWG
§§ 879, 1358, 1392, 1395, 1422 ABGB; §§ 2, 38, 107 BWG; § 9 RAO; § 91 WTBG
Es stellt einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Zweit- und die Drittbeklagte erwarben 1992 ein Grundstück in Prag, um darauf ein Haus zu errichten. Die Erstbeklagte stellte ihnen für den Grundstücksankauf rund CZK 2 Mio zur Verfügung. Der Zweit- und die Drittbeklagte nahmen ferner bei derA a.s. in Prag einen Kredit zur Finanzierung eines (1994 fertiggestellten) Hausbaus auf, der mit Mieteinnahmen aus dem neu errichteten Haus zurückgezahlt werden sollte. In der Folge kamen die Beklagten überein, den Kredit des Zweit- und der Drittbeklagten bei der A a.s. auf einen bei einem österreichischen Bankinstitut aufzunehmenden günstigeren Kredit umzuschulden.
Die Erstbeklagte führte daraufhin im Jahr 1993 mit der Filiale Bad H der S AG (in der Folge: Sparkasse) Gespräche über eine Kreditaufnahme; zwischen ...