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Kosten für Heiler sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Wird weder die im Rahmen einer Reise zu einem Heiler durchgeführte therapeutische Maßnahme offengelegt noch deren medizinische Notwendigkeit von einem Arzt bestätigt, so sind sämtliche damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen nicht als Krankheitskosten gem § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen. Allgemein gehaltene Ausführungen bzw Zeitungsartikel zur Wirkungsweise des Heilers sind alleine nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen darzulegen.
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1. Der Fall
1.1. Der Antrag des Steuerpflichtigen
Ein Steuerpflichtiger ist unheilbar an amyotropher Lateralsklerose (kurz ALS, eine chronisch-degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems [ZNS], die mit einer Atrophie der Skelettmuskulatur und Pyramidenbahnzeichen einhergeht) erkrankt und laut eigenen Angaben schulmedizinisch austherapiert. Er machte gegenüber dem Finanzamt Krankheitskosten iHv 16.983,05 Euro als außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 geltend. Darin inbegriffen sind 8.350 Euro für Flüge und Aufenthalt bei einem Alternativheiler in Brasilien sowie 7.325,38 Euro für Fachliteratur und Spezialnahrung. Hauptbestandteile des Behandlungskonzepts des Heilers sind d...