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Zur Veranlagung von Betrieblichen Vorsorgekassen in nicht-österreicische OGAW
Freier Kapitalverkehr – Art 63 AEUV – 65 AEUV – Betriebliche Vorsorgekassen – Kapitalanlage – in einem anderen Mitgliedstaat errichtete Kapitalanlagefonds – § 30 Abs 2 Z 5 BMSVG – II. und III. Abschnitt InvFG 1993
Art 63 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist.
EuGH (dritte Kammer) , C 39/11
Aus der Begründung:
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, insbesondere der Art 63 AEUV und 65 AEUV.
[...]
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
[...]
4. Art 19 der Richtlinie 85/611, der zu deren Abschnitt V („Verpflichtungen betreffend die Anlagepolitik der OGAW“) gehört, enthält detaillierte Bestimmungen in Bezug auf die Wertpapiere, in denen ein OGAW seine Mittel anlegen darf, sowie die Bedingungen und Beschränkungen für solche Anlagen.
Österreichisches Recht
5. Das Betri...