Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unanwendbarkeit bestimmter nationaler Anlagebeschränkungen im BMSVG im Verfahren vor dem VwGH nach Vorabentscheidung des EuGH
§ 30 Abs 2 Z 5 lit a BMSVG (idF bis BGBl I 2011/77), Art 63 AEUV
Fortgesetztes Verfahren vor dem VwGH nach Vorabentscheidungsurteil des (siehe unten). Darin hat der EuGH festgehalten, dass Art 63 Abs 1 AEUV einer nationalen Regelung entgegen steht, die einer Betrieblichen Vorsorgekasse oder der von dieser zur Verwaltung ihrer Mittel eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft die Veranlagung dieser Mittel in Anteilsscheinen eines Kapitalanlagefonds, der in einem anderen Mitgliedstaat errichtet ist, nur gestattet, wenn dieser Fonds zum Vertrieb seiner Anteile im Inland zugelassen worden ist. Daher war der angefochtene Bescheid der FMA über die Zahlung von Pönalezinsen vom VwGH aufzuheben, da die Bestimmung des § 30 Abs 2 Z 5 lit a BMSVG (idF bis BGBl I 2011/77) unangewendet hätte bleiben müssen.
(ebenso VwGH 2012/17/0188 vom selben Tag)