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Zur Beurteilung von schwerwiegenden Verstößen gegen tätigkeitsrelevante Rechtsvorschriften bei einem gewerblichen Vermögensberater
§ 87 Abs 1 GewO, § 69 Abs 2 GewO, § 367 GewO; Verordnung über die Standesregeln der Personalkreditvermittler (BGBl 1996/505); § 7 MaklerG; § 146 StGB
Bei der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittler handelt es sich um Rechtsvorschriften, die bei der Ausübung dieses Gewerbes besonders zu beachten sind.
Das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften.
Die Wahrung des Ansehens des Berufsstandes iSd § 87 GewO wird dadurch in besonderem Maße beeinträchtigt, dass ein Gewerbetreibender trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS eine strafbare Handlung wiederholt.
1.1 Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung „Gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsan...