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ÖBA 11, November 2012, Seite 784

Zur Bekämpfung des Schätzwerts im Versteigerungsverfahren

§§ 142, 144, 145, 239 EO

Eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts ist auch nach Einwendungen der Parteien nicht mehr vorgesehen; daher besteht auch keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Schätzwert; selbst unzulässig gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar.

Aus der Begründung:

Mit Beschluss vom bewilligte das LG K als Konkursgericht die kridamäßige Versteigerung einer Liegenschaft des Gemeinschuldners (= Verpflichteter) gemäß § 119 KO.

Das Erstgericht setzte daraufhin mit Beschluss vom den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft samt Zubehör unter Zugrundelegung des im Jänner 2009 im Konkursverfahren erstatteten Sachverständigengutachtens sowie der Ergänzung des Sachverständigengutachtens nach Einwendungen des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren mit € 527.000 fest. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Mit Beschluss vom sprach das Erstgericht nachträglich ergänzend zum Beschluss vom aus, dass eine neuerliche Schätzung der Liegenschaft und des Zubehörs nicht stattfinde und das Ergebnis der früheren Beschreibung und Schätzung durch den Sachverständigen im Konkursverfahren mit Gutachten v...

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