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ÖBA 11, November 2012, Seite 783

Zur Löschung des Kautionsbandes

§ 1 FBSchVG

Da die lastenfreie Abschreibung eines verpfändeten Grundstücks(-teils) zur Verringerung des Deckungsfonds führt, ist dafür die Zustimmung des Regierungskommissärs erforderlich.

Aus der Begründung:

Die Erstantragstellerin und der Zweitantragsteller sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 62 GB …. Zum Gutsbestand dieser Liegenschaft gehören (ua) die GST-NR 154/1 (10.238 m2) und 156 (4.405 m2). Sub C-LNR 1a ist ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von € 300.000 für die Raiffeisenkasse G und sub C-LNR 11a ein Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von € 150.000 für die Raiffeisenkasse G einverleibt. Bei letztgenanntem Pfandrecht ist sub C-LNR 11c (TZ 816/2010) das Kautionsband angemerkt.

Die Liegenschaftseigentümer (Erstantragstellerin und Zweitantragsteller) haben (als Geschenkgeber) mit der Drittantragstellerin und dem Viertantragsteller (als Geschenknehmer) den Schenkungsvertrag vom geschlossen.

Die Antragsteller begehrten aufgrund dieses Schenkungsvertrags, der Abtrennungsbewilligung der Raiffeisenkasse G eGen vom (Zustimmung zur lastenfreien Abschreibung) sowie weiterer näher bezeichneter Urkunden in der E...

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