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ÖBA 11, November 2012, Seite 781

Zum Konto im Abhandlungsverfahren

§§ 550, 802, 825, 888, 889 ABGB; § 166 AußStrG

Die Aufhebung der Erbengemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlassforderungen (hier: Konto) ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlassforderung in selbständige Teilforderungen, die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben geltend gemacht werden können.

Für die Inventarisierung des Nachlasses ist der Besitz, nicht das Eigentum des Erblassers maßgebend. Demgemäß wird mit der Entscheidung, ob ein Bankguthaben in die Verlassenschaft fällt, noch nicht über die Berechtigung am Guthaben abgesprochen. Diese Frage ist im streitigen Verfahren zu klären. Angaben zur Verfügungsberechtigung im Einantwortungsbeschluss sind nur in besonderen Fällen notwendig. Diese Voraussetzung kann bei einem Bankkonto erfüllt sein, weil die ausdrückliche gerichtliche Anordnung der Verfügungsbefugnis der Bank gegenüber eine klarstellende Bedeutung entfalten kann.

Aus der Begründung:

Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann und zwei Söhne. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens war strittig, ob das Guthaben auf zwei Konten zur Hälfte in den Nachlass fällt oder dem Witwer allein zusteht. Das Erstgericht wies mit zwischenzeitig in Rechts...

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